Von der Anlage der Sammlung.
Das Corpus iurisprudentiae Romanae ist eine Sammlung von Quellen zum römischen Recht. Sie ist dabei durchaus nicht als neue Edition angelegt, sondern möchte verschiedene Texte, Übersetzungen und andere Materialien in sich vereinigen. Es werden diese zunächst zur Ermöglichung computergestützter quantitativer Studien in maschinenlesbarer Form aufbereitet und in einem GitHub-Repositorium allmählich frei verfügbar gemacht, woraufhin sie durch diese Webseite auch der allgemeinen Nutzung zugänglich werden. Erster Bestandteil der im Aufbau befindlichen Sammlung wurden als Herzstück der justinianischen Gesetzgebung und wohl der romanistischen Überlieferung überhaupt die Digesten Justinians einschließlich einer einfachen Rekonstruktion der darin verarbeiteten Juristenschriften auf Grundlage der Digesteninskriptionen (»Restitutio«). Die äußere Gestaltung des Webangebots ist der Großausgabe Mommsens nachempfunden. Der für das Corpus gefasste Plan wurde 2023 auf der 33. Jahrestagung der Gesellschaft Junge Zivilrechtswissenschaft erstmals einem breiteren Publikum vorgestellt. Zu den Grundlagen der datentechnischen Erschließung des Digestenstoffes nebst erster Ergebnisse meiner quantitativen Auswertung ist eine Publikation in Vorbereitung. Mit den folgenden Zeilen hoffe ich zunächst zu bieten, was für den Gebrauch der Webseite am Notwendigsten ist.
Direktzugang. Die Auffindung bestimmter Textstellen und die Navigation überhaupt lässt sich erheblich beschleunigen durch Verwendung des Direktzugangs, der auf der Startseite als Accessus directus firmiert und auch sonst überall mit der Tastenkombination ›Strg‹ und ›K‹ auf Windows, ›cmd‹ und ›K‹ auf macOS aufgerufen werden kann. Man kann dann mit einer vollständigen Stellenangabe direkt zum entsprechenden Textstück gelangen, aber auch etwa bei Angabe einer Buchnummer die darin enthaltenen Titel anzeigen lassen. Einzelne Titel können überdies dadurch aufgefunden werden, dass man die Anfangsbuchstaben eines oder mehrerer Worte, die in der Titelrubrik vorkommen, eingibt. So zeigt die Eingabe »pign« verschiedene Titel, deren Rubrik einen Bezug zum pignus versprechen. Es erübrigen sich dadurch die alphabetischen Titelverzeichnisse. Als Stellenangaben nimmt der Direktzugang die in neuerer Zeit verbreitete ›philologische‹ Zitierweise an, nach der nacheinander Buch, Titel, Fragment und Paragraph zitiert werden (etwa »D. 19,2,25,7«). Stellen können endlich aber auch in der bis ins 19. Jahrhundert verbreiteten Weise bezeichnet werden, nach der zunächst Fragment und Paragraph angegeben, dann Buch und Titel nachgestellt werden (etwa »fr. 25 § 7 D. 19,2«) oder der Titel allein durch seine abgekürzte Rubrik bezeichnet wird (etwa »L. 2 § 43 de orig. jur.«).
Suchfunktion. Das Webangebot umfasst gegenwärtig noch keine Suchfunktion. Es kann insoweit auf das Windows-Programm »Amanuensis: Roman Law« verwiesen werden, das außerdem neben einem noch größeren Angebot an Quellentexten nun auch eine Transkription des »Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts« von Heumann und Seckel bereithält.
Die Digesten Justinians.
Text. Bezugspunkt für den lateinisch-griechischen Text bildet die Ausgabe von Mommsen und Krüger in der 20. Auflage der Handausgabe (1968). Die Transkription darf wohl für recht verlässlich gelten; zu bedenken sind aber, wie auch sonst bei der Arbeit mit dieser Ausgabe, die zwischen den verschiedenen Auflagen bestehenden Unterschiede. Es handelt sich um eine überarbeitete Fassung der seit den 1970er-Jahren für die »Romtext«-Datenbank von Hofrat Dr. Josef Menner gepflegten Transkription zunächst der Großausgabe Theodor Mommsens (1870), in die Menner späterhin aber die Änderungen einarbeitete, die Paul Krüger an der von ihm weiterbearbeiteten Handausgabe vorgenommen. Vielfach fanden sich in seiner Transkription Kennzeichnungen solcher Unterschiede zwischen den Ausgaben, die sowohl alte wie neue Fassung nannten; nicht im Einzelnen gekennzeichnet ist dagegen die zur Handausgabe hin erfolgte Umstellung von ›U‹ zu ›V‹ vor Vokalen. Die vorhandenen Kennzeichnungen habe ich bei der Überarbeitung zur Aufnahme in dieses Corpus anhand der Großausgabe und der Handausgabe in der 20. Aufl. geprüft und maschinenlesbar vereinheitlicht. Bei der maschinellen Arbeit mit dem Corpus kann dadurch zwischen Groß- und Handausgabe gewählt werden. Das Webangebot zeigt im Haupttext die Fassung der Handausgabe, während auf Abweichungen von der Großausgabe in Randnoten hingewiesen wird. Die Inskriptionen waren in der »Romtext«-Datenbank nur abgekürzt enthalten, weshalb ich sie im vollständigen Wortlaut nach der 20. Aufl. der Handausgabe neu transkribiert habe, woraufhin ein Vergleich mit den »Romtext«-Inskriptionen die Verlässlichkeit des Textes noch erhöhen und auch hier die Kennzeichnung von Unterschieden zwischen den Ausgaben ermöglichen konnte. Hinsichtlich der Fragment- und Paragrapheneinteilung folgt das Corpus der Handausgabe, wobei Ausgabenunterschiede bislang nicht gekennzeichnet sind. Geplant ist die Erweiterung der Transkription um eine Auswahl von Anmerkungen aus dem reduzierten Anmerkungsapparat der Handausgabe. Die Entwicklung der Transkription ist damit nur umrissen; die ausgehend von der »Romtext«-Datenbank von mir eingeführten Änderungen sind im GitHub-Repositorium vollständig nachvollziehbar; ein noch feinerer Revisionsbericht soll dort noch folgen. Für eine Reihe von Berichtigungen im lateinischen Text kann ich Amin Kachabia danken.
Übersetzungen. In paralleler Darstellung wird neben dem lateinisch-griechischen Text die Übersetzung ins Englische von S. P. Scott dargestellt (»The Civil Law«, Cincinnati 1932, 17 Bd.). Gezeigt wird eine stark überarbeitete Fassung der Transkription, die in der »Roman Law Library« zur Verfügung gestellt wurde. Obwohl die Ausgabe Mommsens schon einige Jahrzehnte alt war, verwendete Scott noch ältere Textausgaben; auch sonst ist die Übersetzung schon bei Erscheinen ernster, berechtigter Kritik ausgesetzt gewesen. Die Fragment- und Paragrapheneinteilung war zur Ermöglichung der Paralleldarstellung an die Mommsen-Krüger-Ausgabe anzugleichen; auf die zusätzlichen Absätze, die der Übersetzer eingefügt, ebenso wie auf seine Anmerkungen, muss verzichtet werden.
Begonnen ist außerdem die Arbeit an einer Transkription der älteren Übersetzung ins Deutsche (»Das Corpus Juris Civilis in’s Deutsche übersetzt von einem Vereine Rechtsgelehrter«, hrsg. von Otto, Schilling und Sintenis, Leipzig 1830–1833, 7 Bd.), die nach Fertigstellung als Alternative zur Übersetzung Scotts zur Auswahl stehen soll. Auch diese Übersetzung beruht auf noch älteren Textausgaben, meistenteils derjenigen der Gebrüder Kriegel (seit 1828), gelegentlich auch der von Beck (seit 1825). Zur Ermöglichung der Paralleldarstellung ist auch hier die Fragment- und Paragrapheneinteilung an die Mommsen-Krüger-Ausgabe anzugleichen; angeglichen wurde darüber hinaus, um ein einheitliches Erscheinungsbildung zu erreichen, die typographische Darstellung der Inskriptionen. Die Transkription schließt auch die von den Übersetzern angebrachten Anmerkungen ein, die als Randnoten angezeigt werden. Bei der Darstellung im Webangebot weicht die Nummerierung der Anmerkungen von der im Buch ab, außerdem mussten Anmerkungen, die man den lateinischen Titelrubriken angehängt, nach der entsprechenden Stelle in der übersetzten Titelrubrik versetzt werden. Im Text selbst sind die Änderungen eingearbeitet, die das Druckfehlerverzeichnis anweist. Für das Nähere wird ein Revisionsbericht im GitHub-Repositorium Rechenschaft ablegen.
Beide Übersetzungen sind mit Vorsicht zu gebrauchen. Zu berücksichtigen ist unbedingt, soweit bereits erschienen, die von Behrends, Knütel, Kupisch und Seiler begründete und endlich von Rüfner und Lohsse fortgeführte Neuübersetzung (»Corpus Iuris Civilis«, Heidelberg seit 1990, bislang 6 Bd.). Ungeachtet dessen kann sich die Berührung mit den älteren Übersetzungen als wertvoll erweisen: In ihrer Unvollkommenheit wird es leichter, die Unvollkommenheit des Übersetzens überhaupt zu ersehen, welche Einsicht eine überaus anregende Wirkung auf die eigene Auseinandersetzung mit dem lateinischen Text entfaltet, auch und gerade dort, wo die neuere Übersetzung für den Vergleich bereits zur Verfügung steht. Es finden sich außerdem in der älteren deutschen Übersetzung, die einer Zeit vor der Mommsen’schen Lesung und deren nur selten angefochtenen Alleinherrschaft entstammt, mancherorts Anmerkungen, die von der vergleichenden Hinzuziehung verschiedener Textausgaben und konkurrierender Lesarten Zeugnis ablegen, wodurch eher noch deutlich wird, wie wenig auch der lateinische Text selbst feststeht. Sie ist ohnedies schon durch ihre Sprache ein wohltuendes Erlebnis.
Landkarte. Der Index titulorum wird als Verzeichnis der Bücher und Titel mechanisch aus den im Text enthaltenen Rubriken erzeugt. Er ist deshalb nicht zu verwechseln mit einer Edition desjenigen Titelverzeichnisses, das die Florentiner Handschrift überliefert. Noch vor der Auflistung der Titel findet sich auf dieser Seite eine ›Landkarte‹, auf der die 50 Bücher und 430 Titel der Digesten nach der Zahl der in ihnen enthaltenen Buchstaben, gewissermaßen also nach ihrer räumlichen Ausdehnung, dargestellt sind. So mag man sich eine Vorstellung von den Größenverhältnissen im Gesamtwerk und der Lage einzelner Titel darin verschaffen. Durch Anklicken kann man einen Titel direkt aufrufen.
Verlinkungen und Stellenregister. Über die Darstellung von Text und Übersetzung hinaus bietet das Corpus Hinweise und Verlinkungen auf andere Werke, die bei der Bearbeitung der Digesten von Interesse sein können. So finden sich zunächst zu jedem Digestentitel Links auf die entsprechenden Seiten in Digitalisaten von Mommsens Großausgabe (1870), der älteren deutschen Übersetzung von Otto, Schilling und Sintenis (1830–1833) sowie der Ausgabe von Gebauer und Spangenberg (1776–1797, »Göttinger Ausgabe«, zu ihr, namentlich ihrem dauernden Wert für die Lesarten der Vulgathandschriften, Kantorowicz, SZ 31 (1910), S. 14 ff., 81–83). Hinzugekommen ist nun zudem die Verlinkung auf die von Glück begründete »Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld« (1790–1896).
Im Corpus erschlossen sind überdies die Stellenregister von Werken, in denen auf die Digesten Bezug genommen wird, sodass hier umgekehrt an den entsprechenden Digestenstellen diese Fundstellen am Rand neben der Übersetzung aufgeführt und sogleich Digitalisate verlinkt werden können. Zunächst sind dies die Sammlung der Entscheidungen des Bundes- und Reichsoberhandelsgerichts (1871–1880) sowie das Pandektenlehrbuch Bernhard Windscheids. Das Stellenregister Windscheids ist nach der 7. Aufl. (1891), die als letzte vom Autor selbst bearbeitet worden, erfasst, weil für sie ein Digitalisat vorlag, anders für die sonst gern benutzte 9. Aufl. (1906) mit den Zusätzen Theodor Kipps. Das Register nennt Paragraphen und Noten, keine Seitenzahlen, weshalb die Stellen aber auch in gedruckten Ausgaben der 9. Aufl. auffindbar sein werden.
Restitutio. Als Restitutio ex inscriptionibus Digestorum ist zudem eine einfache Rekonstruktion der in den Digesten verarbeiteten Juristenschriften zugänglich, die dadurch entsteht, dass die sämtlichen in den Digesten überlieferten Fragmente unter mechanischer Auswertung ihrer Inskriptionen nach Autor, Werk und Band sortiert werden. Geordnet werden die Fragmente innerhalb eines solcherart zusammengesetzten Bandes schlicht nach der Reihenfolge ihres Erscheinens in den Digesten. Ihre vergleichsweise einfache Machart erklärt, dass diese Rekonstruktion unter einem bescheideneren Titel auftritt als die Palingenesie Otto Lenels, dessen Rekonstruktion der juristischen Schriften durch feine Überlegung und unter Verwertung aller erreichbaren Informationen entstanden ist, der sich also nicht auf die Auswertung der Inskriptionen beschränkt, sich bisweilen über diese auch hinwegsetzt, und inbesondere hinsichtlich des Digestenstoffes gerade auch die indirekte Überlieferung berücksichtigt. Dagegen entspricht aber die beschriebene einfachere Rekonstruktion dem Bedürfnis, die Digestenüberlieferung an sich computergestützt quantitativ beschreiben und die bei der Kompilation unmittelbar verwerteten Autoren, Gattungen und Werke vergleichend untersuchen zu können. Darin bestand die ursprüngliche Veranlassung zum Aufbau des Corpus. Die Entscheidung aber, sich bei der Deutung der Inskriptionen so nah als möglich an deren Wortlaut zu halten, folgt nicht allein aus der Festlegung, bei der quantitativen Beschreibung den Blickwinkel der Kompilatoren einnehmen zu wollen, sondern ist weiter auch darin begründet, dass die Überzeugungskraft eines quantitativen Arguments davon abhängt, dass die zugrundeliegende zahlenförmige Wirklichkeitsbeschreibung möglichst intersubjektiv nachvollziehbar, also möglichst wertungsarm zustandegekommen ist. Die bei der Inskriptionendeutung befolgten Grundsätze näher zu beschreiben ist hier nicht der Platz, ich hoffe aber, diese in einer Abhandlung zu den Grundlagen der datentechnischen Auswertung des Digestenstoffes eingehend behandeln zu können. Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass für die Rekonstruktion auch die unselbstständigen Notae berücksichtigt werden, mit der Folge, dass diese Notae dem Autor des kommentierten Werkes abgerechnet und dem Kommentator hinzugerechnet werden. Es erscheinen aus diesem Grund in der Restitutio selbstständig einige solcher Notae-Werke.
Die Restitutio kann dadurch aufgerufen werden, dass man bei Ansicht eines Digestentitels in der Inskription eines Fragments auf den Autorennamen, den Werktitel oder die Bandnummer klickt; es wird dann entsprechend der Autor, das Werk oder der Band in der Ansicht der Restitutio geöffnet. Dort wird neben jedem Fragment eingerahmt die Digestenstelle angegeben, von der es stammt; und indem man diese anklickt, gelangt man wiederum zur Ansicht des Fragments im Zusammenhang seines Digestentitels. Eine Übersicht über die aus den Inskriptionen tatsächlich erschlossenen Autoren, Werke und Bände gibt außerdem ein Index auctorum et librorum, der also zu unterscheiden ist von einer Edition desjenigen Verzeichnisses, das die Florentiner Handschrift überliefert und das von den tatsächlichen Verhältnissen in vielen Punkten abweicht. In Fortführung des Gedankens, dass die Restitutio sich nah an die Inskriptionen halten solle, werden für das Verzeichnis die Namen der Autoren und die Titel ihrer Schriften allein aus denjenigen Bestandteilen gebildet, die sich aus den Inskriptionen ergeben.
Die Ansicht eines Autors, eines Werkes oder eines Bandes in der Restitutio bietet immer auch eine Landkarte, die farblich deutlich macht, in welchen Digestentiteln der Autor, das einzelne Werk oder der einzelne Band vorkommt. Die farbliche Abstufung zeigt an, welchen Anteil der Autor, das Werk oder der Band am Titel hat. In einem tief gefärbten Titel ist der Anteil vergleichsweise hoch, in einem nur leicht gefärbten Titel ist er geringer. Verwendet man das dunkle Farbschema, werden die Farben umgekehrt eingesetzt. Bei der Ansicht eines Autors werden, wenn man die Maus über einen Titel bewegt, auch die einzelnen Werke des Autors angegeben, die in diesem Titel vorkommen, sowie ihr Anteil am Gesamtanteil des Autors. In entsprechender Weise wird bei der Ansicht eines Werkes gezeigt, welche Bände des Werks in einem Titel vorkommen.
Einführungskonstitutionen. Als Praefationes Iustiniani sind auch die drei lateinischen Konstitutionen Justinians über die Beauftragung und Inkraftsetzung seines Digestenwerkes abrufbar, die man nach ihren Anfangsworten als Constitutiones ›Deo auctore‹, ›Omnem rei publicae‹ und ›Tanta‹ zu bezeichnen gewohnt ist. Für die Const. ›Δέδωϰεν‹, die als eine griechische Ausfertigung der Const. ›Tanta‹ überliefert ist, fehlt es augenblicklich an einer Transkription; sie ist überdies von Otto, Schilling und Sintenis nicht eigenständig übersetzt worden. Die vier Einführungskonstitutionen sind zusammen mit dem eigentlichen Digestentext überliefert, indem sie diesem vorangestellt werden, und ebenso pflegt man es in den Ausgaben zu halten. Die ältere deutsche Übersetzung schickt den Digesten dagegen allein die Const. ›Omnem‹ voraus, wohl da Justinian die beiden anderen lateinischen Konstitutionen auch in seinen Codex aufgenommen hatte (Cod. 1,17): Nur an dieser Stelle bringt sie die ältere deutsche Übersetzung. Für die Paralleldarstellung mussten sie deshalb von dort erfasst werden. Ihre Grußformeln haben sich im Codex nicht in derselben Weise erhalten, weshalb ich für sie eine Übersetzung nach dem sprachlichen Vorbild der ›Omnem‹-Übersetzung selbst gebildet und durch spitze Klammern als Zutat gekennzeichnet habe. Die Paragrapheneinteilung folgt wieder der Ausgabe Mommsens, sodass die Übersetzungen an diese anzupassen waren. Zugunsten der parallelen Darstellung von Text und Übersetzung musste auf die Absatzeinteilung, wie Mommsen oder die Übersetzer sie vorgenommen haben mögen, verzichtet werden. Verlinkt sind für jede der Konstitutionen Faksimiles von Mommsens Großausgabe sowie der Übersetzung von Otto, Schilling und Sintenis.
Ausblick.
Erweiterungen des Corpus sind nach allen Seiten möglich, hängen aber auch von der Unterstützung durch interessierte Parteien ab. Die Digesten betreffend ist eine Erweiterung des Angebots um die ältere deutsche Übersetzung von Otto, Schilling und Sintenis bereits begonnen, ins Auge gefasst ist die Verlinkung weiterer Werke, die zu den Digesten Bezug haben, besonders die Erschließung durch Stellenregister. Durch das Corpus sollen überdies weitere Quellen erschlossen werden, naheliegend sind jedenfalls der Codex Justinians sowie seine Institutionen; ebensowohl, immer aber von der Verfügbarkeit von Texten und Übersetzungen abhängig, könnten Werke der außerjustinianischen Überlieferung Aufnahme finden.
Fehler. Auch die Benutzeroberfläche wird fortwährend weiterentwickelt. Für die bestmögliche Darstellung empfehle ich die Verwendung von Mozilla Firefox. Hinweise auf Fehlfunktionen, notwendig mit Angabe von Browser und Betriebssystem, aber auch Gedanken zur Weiterentwicklung des Angebots nehme ich dankbar entgegen. Bekannt sind die folgenden Einschränkungen:
- Aus Platzgründen werden die Randnoten bislang auf Mobilgeräten nicht angezeigt.
- Mobilgeräte benötigen teils etwas länger, um den Druck auf einzelne Bedienelemente oder die Eingabe in den Direktzugang zu verarbeiten.
- Google Chrome zeigt bisweilen, wenn ein Paragraph am Anfang einer Zeile beginnt, die Paragraphenzahl noch zur vorigen Zeile.
- Beginnen mehrere Paragraphen in derselben Zeile, können sich die Paragraphenzahlen überlagern.
- Die Silbentrennung besorgt der Browser eigenverantwortlich, was bisweilen, gerade im lateinischen Text, zu unbilligen Ergebnissen führen kann.
Auch Hinweise zu Fehlern in den Transkriptionen nehme ich gerne entgegen.
Berlin, im Januar 2025. Charles E. Müller.